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Satzung SG LVB e.V. 27. März 2014

§1

Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Leipziger Verkehrsbetriebe e.V." (SG LVB e.V.) mit Sitz in Leipzig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „steuerbegünstigter Zwecke“, fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Leipzig e.V., der es ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§3

Die Rechte und Pflichten des Vereins werden durch die vorliegende Satzung bestimmt. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Geschäftsführer vertreten. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§4

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen und Sportgruppen

Die Mitglieder der Abteilungen wählen alle 4 Jahre die Abteilungsleitung.

Diese besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und je einem

Verantwortlichen für Finanzen, Jugend sowie den jeweiligen von den zuständigen Fachverbänden besonders geforderten Funktionen. Aus der Abteilungsleitung ist ein Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen. Dabei sind die Abteilungen an

Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes gebunden. Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben. Die Sportgruppen wählen mindestens alle 4 Jahre einen Leiter.

§5

Mitglied im Verein kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§6

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf eines Beschlusses des Vorstandes des Vereines. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen und zuzustellen.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag ein Jahr (12 Monate) im Verzug ist. Die Zahlungspflicht für die Beitragsschuld bleibt hiervon unberührt.

Für Kinder, die im Rahmen des Kindersports in Kindertageeinrichtungen oder Grundschulen Mitglied des Vereins geworden sind, erlischt die Mitgliedschaft am 31.07. eines jeden Jahres (Ende des Schuljahres). Es sei denn die gesetzlichen Vertreter erklären schriftlich, dass die Mitgliedschaft im Verein weiter bestehen soll.

Bereits geleisteter Mitgliedsbeitrag wird nicht zurück erstattet. Ein Vereinsaustritt kann nur erfolgen, wenn alle bis dahin fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

§7

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Des Weiteren gibt es auf Antrag an den Vorstand die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft.

§8

Die Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme der passiven Mitglieder, haben das Recht die Sportanlagen und Sportgeräte des Vereins zu nutzen. Passive Mitglieder nehmen nicht mehr oder nehmen vorübergehend nicht (Minimum 1 Jahr) am Sportbetrieb teil.

Alle Mitglieder des Vereines haben das Recht

§9

Die Mitglieder sind verpflichtet,

§10

Organe des Vereins sind

§11

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Die Delegiertenversammlung berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere

Die Delegiertenversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr durch

den Vorstand einberufen werden. Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Drittel der Abteilungen oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Die Bekanntgabe des Termins für die Delegiertenversammlung erfolgt mindestens 8 Wochen vor dem Termin.

Bis drei Wochen vor dem Termin haben die Abteilungen die erforderlichen Vorbereitungen für die Delegiertenversammlung abzuschließen und die Namen der Delegierten dem Vorstand mitzuteilen. Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn personelle Veränderungen, die finanzielle Situation des Vereins oder juristische Belange dies erfordern.

Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und von dem durch die Delegiertenversammlung gewählten Versammlungsleiter und von dem durch die Delegiertenversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Für die Delegiertenversammlung beträgt der Delegiertenschlüssel:-

Die Delegierten werden in Abteilungsversammlungen bzw. Sportgruppenversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und vertreten die Interessen ihrer Mitglieder in den Delegiertenversammlungen.

§ 12

Der Vorstand des Vereins ist das Präsidium und besteht aus

Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Das Präsidium hat die Möglichkeit Mitglieder zu kooptieren. Diese müssen auf der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung gewählt werden.

§13

Das Präsidium leitet den Verein zwischen den  Delegiertenversammlungen, das Präsidium kann auch einen Geschäftsführer bestellen. Das Präsidium ist verpflichtet, der Delegiertenversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu leisten. Das Präsidium beschließt die Finanz-und Geschäftsordnung des Vereins sowie den jährlichen Haushaltsplan für den Verein.

§14

Durch die Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben mindestens zwei Kassenprüfungen pro Jahr ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.

§15

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16

Die Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung in Kraft.

 

Uwe Bartlitz
Präsident

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